Verhalten im Schadenfall

... Regeln, an die man sich halten sollte

Bitte melden Sie jeden Schaden sofort!

Unternehmen Sie alles notwendige, um größere Schäden zu vermeiden. Bewahren Sie Ruhe und leiten Sie ggfs. Rettungsmaßnahmen ein. Bitte melden Sie den Schaden unverzüglich an uns, damit wir den Versicherer informieren können. Gegebenenfalls muss ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Bitte verändern Sie die Schadenstelle (mit Ausnahme von Schadenminderungsmaßnahmen) nicht und beginnen Sie mit Reparatur und Aufräumungsarbeiten erst, wenn der Versicherer und/oder ggfs. die Polizei den Schadenort freigegeben hat. Für den Schadenbericht benötigen wir Angaben über Art, Hergang und Ursache des Schadens. Zudem benötigt man die geschätzt Schadenhöhe und den Schadenort und -zeitpunkt. Fertigen Sie Fotos zur Beweissicherung an, auf denen der Schaden und der Schadenanlass gut zu erkennen ist.

Bitte beachten Sie je nach Versicherungssparte die folgenden Hinweise.

  1. Sachversicherungen
    • Bei Brand muss der Feuerwehr und der Polizei gemeldet werden. Wenn Sachen abhanden gekommen sind, ist Anzeige gegen Unbekannt zu stellen.
    • Bei einem Einbruchdiebstahl muss die Polizei eingeschaltet und der Schaden zur Anzeige gebracht werden. Wir benötigen die Tagebuch-Nummer der Polizei. Bitte erfragen Sie diese. Bei Verlust von Wertpapieren muss ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden. Bei Verlust von Sparbüchern und Urkunden müssen Sie diese sperren lassen. Bei Verlust der EC- oder Kreditkarte muss diese beim Anbieter gesperrt werden.
  2. Elektronik-Versicherung
    • Schalten Sie die betroffenen Anlagen spannungsfrei.
    • Nach einem Brand sollten verrauchte Räume durchgelüftet werden. Ein vorhandene Klimaanlage muss ausgeschaltet bleiben.
    • Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung oder Plünderung müssen der Polizei angezeigt werden. Bitte lassen Sie die Tagebuch-Nummer der Polizei zukommen.
    • Bewahren Sie ausgetauschte Teile der beschädigten Geräte unbedingt auf, falls ein Gutachter den Schadenhergang prüfen soll.
  3. Daten-Versicherung
    • Schalten Sie die betroffenen Anlagen spannungsfrei.
    • Nehmen Sie KEINE Funktionstests vor, bringen Sie den Datenspeicher aus dem Gefahrenbereich und verpackten Sie ihn möglichst luftdicht.
    • Dokumentieren Sie den Zustand des Datenspeichers und bereits erfolgten Maßnahmen. Notieren Sie, welche Daten von dem möglichen Datenverlust betroffen sind.
    • Der defekte Datenträger darf nicht an die EDV/PC-Reparaturfirma übergeben werden. Der Versicherer wird Ihnen Anweisungen geben.
    • Planen Sie im Rahmen der Erneuerung sorgfältig den Einsatz eines Back-Up-Verfahrens.
  4. Haftpflicht-Versicherung
    • Nennen Sie den Geschädigten den Namen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Versicherers.
    • Treffen Sie KEINE Aussage zur Schuldfrage.
    • Leisten Sie KEINE Zahlungen an den Geschädigten.
    • Lassen Sie KEINE Aufrechnungen aus Lieferungsforderungen zu.
    • Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, müssen Sie alle Unterlagen einschließlich der Zustellurkunde (Briefumschlag des Gerichts) an uns Weiterleiten. Wir geben diese an die Rechtsabteilung des Versicherers. Der Versicherer übernimmt für alle möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen.
    • Sollte eine Forderung unberechtigt sein, teilen Sie uns das mit, damit der Versicherer diese unberechtigten Ansprüche abwehren kann.
  5. Transport-Versicherung
    • Untersuchen Sie die eintreffende Sendung bei Wareneingang unverzüglich auf Schäden. Lassen Sie sich einen Schaden (auch bei Verdacht) auf dem Frachtbrief schriftlich bestätigen.
    • Stellen Sie bei Gütern in Containern sicher, dass Container und Schlösser oder Siegel geprüft werden. Sollten Container beschädigt oder Schlösser/Siegel aufgebrochen sein oder fehlen, bzw. vom Frachtdokument abweichen, vermerken Sie dies auf der Empfangsquittung und lassen Sie sich dies vom Ablieferer gegenzeichnen.
    • Verändern Sie den Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht. Wenn Schadenminderungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen, gilt das nicht.
    • Ersatzansprüche gegen Dritte (Reederei, Bahn, Post Spediteure usw.) müssen unverzüglich geltend gemacht werden.
    • Verlangen Sie eine gemeinsame Schadenbesichtigung.
    • Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis über die Schadenmitteilung.
    • Es muss generell alles schriftlich dokumentiert werden.
    • Halten Sie Reklamationsfristen der Beförderungsunternehmen wegen Regressmöglichkeiten unbedingt ein.
  6. Unfall-Versicherung
    • Nach einem Unfall, der möglicherweise eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt ist unbedingt ein Arzt zu konsultieren.
    • Hat der Unfall den Tod zur Folge, muss die unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) gemeldet werden.
  7. Bauleistungs-, Montage-, Maschinen-Versicherung
    • Bitte verändern Sie am Schadenort vor Abstimmung/Besichtigung mit dem Versicherer nur etwas, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern.
    • Soweit ein Diebstahl mitversichert ist, muss dies der Polizei angezeigt werden. Bitte lassen Sie die Tagebuch-Nummer der Polizei zukommen.
    • Ausgewechselte Teile müssen bis zur endgültigen Regulierung des Schadens für eine spätere Besichtigung durch den Versicherer oder des Sachverständigen witterungsbeständig aufbewahren.
  8. Rechtsschutz-Versicherung
    • Treffen Sie keine Aussage gegenüber Ermittlungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand.
  9. Vermögensschadenhaftpflicht für Organe und leitende Angestellte
    • Sie dürfen keinen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anerkennen, vergleichen oder befriedigen.
  10. Kraftfahrt-Versicherung
    • Geben Sie KEIN Schuldanerkenntnis ab.
    • Nehmen Sie folgende Daten vom Unfallgegner auf: Name, Anschrift, Telefonnummer, Kennzeichen, Versicherer, Versicherungsschein-Nr.
    • Fertigen Sie ein Unfallprotokoll an und notieren Sie Zeugen.
    • Der Anprall mit Tieren MUSS der Polizei oder der zuständigen Jagd-Pächter am Unfallort gemeldet werden.
    • Achtung! Bei einem Kasko-Schaden sind Sie weisungsgebunden. Beauftragen Sie niemals einen Gutachter oder eine Reparatur. Diese Beauftragung führt der Versicherer durch bzw. der Versicherer gibt Ihnen eine Reparaturfreigabe.