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Eigentum verpflichtet – insbesondere die eigene Immobilie
Der Haus- und Grundbesitzer, der Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer sein kann, muss für Schäden Dritter aufzukommen, die durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten verursacht worden sind (z. B. bauliche Mängel oder die Verletzung der Räum- und Streupflicht).
Schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (§ 276,2 BGB).
Ein Baum auf dem Grundstück, der ohne Sturm umfällt und dabei Schäden bei Dritten verursacht oder die versäumte Befreiung eines Gehweges vom Schnee und der damit verbundenen Rutschgefahr, sind die klassischen Schadenfälle dieser Versicherung.
Versicherung ist sinnvoll für
Jeder Haus- und Grundbesitzer (s. o.) als natürliche und/oder juristische Person sollten über diesen Schutz verfügen. Versichert sind dann auch alle Personen, die in seinem Auftrag im Rahmen eines Arbeitsvertrages Tätigkeiten, z. B. der Reinigung, Beleuchtung, Verwaltung und Gartenpflege, verrichten. Dieses gilt auch für Personen, die unentgeltlich für den Haus- und Grundbesitzer arbeiten.
Leistungen
Die Haftpflichtversicherung drei wichtige Aufgaben für Sie als Versicherungsnehmer:
Prüfungsfunktion - Sie prüft Ihre gesetzliche Haftpflicht im Schadenfall
Befreiungsfunktion - Sie reguliert an Sie gestellte berechtigte Ansprüche
Rechtsschutzfunktion - Sie wehrt an Sie gestellte unberechtigte Ansprüche ab
Versichert ist das Haus- und Grundstücksrisiko. Dazu gehören auch Pflanzen, Bäume und Teiche; die Verwendung von Arbeitsgeräten, wie Rasenmäher und Schneepflüge; die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, die der Mieter oder Pächter vertraglich übernommen hat.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen. z. B. Winterdienst, bauliche Instandhaltung, Beleuchtung und Reinigung.
Zu den wichtigsten Leistungen gehören:
Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, Teileigentümer und Verwalter untereinander
Forderungsausfall für Mietsachschäden
Schäden an geliehenen beweglichen Sachen
Verzicht auf Leistungsfreiheit/-kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung