Krankentagegeldversicherung

Einkommen sichern bei längerer Krankheit

Wenn Sie länger als sechs Wochen erkrankt sind, verlieren Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf volles Gehalt. Bei Bezug von Krankengeld kann es gegenüber dem regulären Einkommen dann schnell zu einer schmerzlichen Lücke kommen.

Die Krankentagegeldversicherung sichert Sie gegen Verdienstausfälle bei längerer Krankheit ab. So halten Sie auch im Krankheitsfall den gewohnten Lebensstandard für sich und gegebenenfalls Ihre Familie.

Nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf 6 Wochen (42 Tage) Gehaltsfortzahlung.

Eine Lücke zum normalen Nettogehalt kann dann entstehen, wenn normalerweise Zulagen (z. B. Schichtzulagen) gewährt werden. Diese häufig steuer- und sozialversicherungsfrei gewährten Zulagen müssen bei der Gehaltsfortzahlung versteuert und evtl. sozialversichert werden - so dass netto weniger zur Verfügung steht.

Endet die Gehaltsfortzahlung erhalten gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse „Krankengeld". Dieses beträgt höchstens 90 % des Nettoeinkommens und ist begrenzt: maximal kann es im Jahr 2017 3.045,00 Euro/Monat betragen (101,50 Euro/Tag). Dabei ist zu beachten, dass von diesem Betrag ca. 12 % Sozialabgaben abgeführt werden – netto verbleiben im längeren Krankheitsfall maximal 89,19 Euro/Tag bzw. 2.675,70 Euro/Monat.
Auch hier gilt: Empfänger von Zulagen haben eine noch größere Lücke zum normalen Nettogehalt.

Versicherung ist sinnvoll für

Jeder Gesetzlich- und Privatversicherte sollte eine Krankentagegeldversicherung haben. Die Kosten dafür hängen von der Höhe des Tagegeldes, dem Eintrittsalter und der Karenzzeit ab.

Leistungen

Diese Leistungen sollten versichert sein:

  • Leistung sollte auch bei Pflege durch Laien gewährleistet werden (beispielsweise Familienangehörige)
  • Einfacher Nachweis der Pflegebedürftigkeit
  • Beitragsfreistellung der Pflegezusatzversicherung im Leistungsfall
  • Versicherungs- bzw. Leistungsdynamik ohne Gesundheitsprüfung
  • Leistung ab Pflegegrad 1
  • Verzicht auf Wartezeit