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Neben den Haftpflichtansprüchen der Zuschauer und Besucher sind auch die aktiv teilnehmenden Personen (Teilnehmer, Künstler, Musiker) in der Regel eingeschlossen. Hier sollte man sich als Veranstalter die nötigen Informationen für eine Haftpflicht bei einer unverbindlichen Beratung geben lassen. So bekommen beispielsweise Gäste, Besucher und Veranstalter durch diese Haftpflichtversicherung auch 2017 die notwendige Sicherheit beim Besuch der Veranstaltung.
Mitversichert im Bereich der Veranstaltungsversicherung ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (VN) und solcher Personen, die der VN zur Leitung, Absicherung oder Beaufsichtigung der versicherten Veranstaltung angestellt hat. Außerdem ist unter anderem ebenfalls bei sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter) und Repräsentanten und ehrenamtlichen Helfer die gesetzliche Haftpflicht abgesichert.
Versicherung ist sinnvoll für
Firmen, Privatleute und Vereine sollten sich bei einem Umzug, einer Veranstaltung oder Sportfest um eine Veranstalterhaftpflicht kümmern. Die Kosten für den umfassenden Versicherungsschutz einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung sind vergleichsweise niedrig und rechtfertigen nicht den Verzicht. Die Höhe der berechtigten Schadensersatzansprüche, die einer Person bei einem Unfall auf der Veranstaltung entstehen, kann einen Veranstalter ohne Veranstaltungshaftpflichtversicherung finanziell ruinieren.
Öffentliche Veranstaltungen sind zum Beispiel:
Ausstellungen, Bürgerfest, Kinderfeste, Sommerfest mit Tanz
Umzüge, Straßenfest
Flohmärkte, Zeltlager
Feste, Event, Ball, Konzerte, Tanzveranstaltung
Kongresse, Tagung
Politische Veranstaltungen
Schützenfeste, Sportveranstaltungen und Tierschauen
Leistungen
Die Deckungssumme bei einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung sollte mindestens 2 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Millionen Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Manche Veranstalterhaftpflichtversicherung erhebt bei einem Schaden eine Selbstbeteiligung von 150 Euro. Im Schutz der Veranstalterhaftpflicht enthalten sollte auf jeden Fall der Versicherungsnehmer (VN), sowie ein möglicher Ordnerdienst zwecks Kontrolle beim Einlass und Sicherung der Veranstaltung und Schutz der Menschen enthalten sein.
Auch die Abgabe von Speisen und Getränken muss in der Veranstaltungshaftpflicht mitversichert sein. Wenn für die Veranstaltung ein Zelt vom Veranstalter aufgebaut werden muss, dann sollte auch der Unterhalt dieses Zeltes inklusive eigenem Aufbau und Abbau abgesichert sein. Dasselbe gilt bei Veranstaltungen für Tribünen. Wenn mit Abwässern gearbeitet wird, sollte man darauf achten, dass die Haftpflicht auch für diese Schäden einen Versicherungsschutz garantiert.