Zulassung
Man muss sein Handwerk in Theorie und Praxis beherrschen
Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Versicherungsvermittler und -berater nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d GewO können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler im Sinne von § 34d GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d GewO und die Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO sind in Hessen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig. Die Sachkundeprüfung gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO wird ebenfalls bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.
Anhand der Zulassung erkennen Sie den Status des Versicherungsvermittlers, der Ihnen gegenüber sitzt. Wir unterscheiden:
Versicherungsvermittler (§ 34 d GewO)
- Versicherungsmakler, übernimmt gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen
- Versicherungsvertreter ist, wer von einem/mehrere Versicherungsunternehmen oder von einem/mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Vertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Versicherungsberater (§ 34 d GewO)
Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)
Honorar-Finanzanlageberater (§ 34 h GewO)
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34 i GewO)
Die Zulassung von OPTICON Beratungs- und FinanzdienstleistungsgmbH finden unter dem Thema Erstinformation oder als Recherche bei dem DIHK-Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info)